Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 15 Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften
Stand: 01.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/15#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/15#abs-2 (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 15 BUKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 13.02.2003 – 6 AZR 411/01Zitiert von 4
- BVerwG, 28.11.2019 – 5 A 4/18Wirksamkeitsaufschub für Umzugskostenvergütungszusagen nach § 3 Abs. 3 BUKGZitiert von 8
- BVerwG, 24.07.2008 – 2 C 13.07Zitiert von 2
- BVerwG, 24.07.2008 – 2 C 6.07Zitiert von 9
- OVG NRW, 12.05.2000 – 12 A 3156/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.